Der Heilpraktiker arbeitet eigenverantwortlich und zählt zu den freien Berufen.
Das zwischen Heilpraktiker und Patient_in vereinbarte Honorar ist verbindlich und unabhängig davon zu begleichen, ob und in welcher Höhe von Beihilfestellen, privaten oder gesetzlichen Krankenversicherungen Erstattungen geleistet werden oder nicht.
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
Als Grundlage zur Rechnungsstellung gilt i.d.R. das Gebührenverzeichnis (GebüH) für Heilpraktiker.
Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen in der Regel keine Kostenerstattung für Behandlungsleistungen durch einen Heilpraktiker.
Kosten für eine osteopathische Behandlung werden allerdings von vielen gesetzlichen Krankenversicherungen anteilig erstattet. Eine Übersicht, welche Krankenkasse wieviel erstattet, können Sie hier einsehen.
Bei privater (Zusatz-) Versicherung und der Beihilfe werden Behandlungskosten in der Regel im Rahmen einer Leistungsberechnung nach dem GebüH erstattet. Die Höhe der Erstattung kann je nach Versicherung und Vertrag unterschiedlich ausfallen.
Bitte informieren Sie sich vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Versicherung ob und in welcher Höhe Behandlungskosten übernommen werden!
Eine Behandlung wird direkt im Anschluß in Rechnung gestellt und vor Ort per EC Zahlung oder in bar beglichen.
Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, muss dieser bis spätestens 24 Std. vorher abgesagt werden, sonst wird ein Ausfallhonorar von 50,- € in Rechnung gestellt.
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